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   BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19   

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https://dejure.org/2021,15795
BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19 (https://dejure.org/2021,15795)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 (https://dejure.org/2021,15795)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19 (https://dejure.org/2021,15795)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 3 InsVV, § 97 InsO, § 2 InsVV, § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV

  • Wolters Kluwer

    Abgeltung regelmäßig anfallenden Mehraufwands des Insolvenzverwalters in einem größeren Insolvenzverfahren; Höhere Vergütung als Folge der grösseren Vermögensmasse

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Abgeltung des in einem größeren Insolvenzverfahren anfallenden Mehraufwands

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abgeltung des Mehraufwands des Insolvenzverwalters in Großverfahren bereits durch Erhöhung der Teilungsmasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 3 ; InsO § 63 Abs. 1 S. 3
    Abgeltung regelmäßig anfallenden Mehraufwands des Insolvenzverwalters in einem größeren Insolvenzverfahren; Höhere Vergütung als Folge der grösseren Vermögensmasse

  • rechtsportal.de

    InsVV § 3 ; InsO § 63 Abs. 1 S. 3
    In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zusatzvergütung für größere Insolvenzverfahren

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Abgeltung des in einem größeren Insolvenzverfahren regelmäßig anfallenden Mehraufwands des Insolvenzverwalters dadurch, dass schon die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Größere Insolvenzverfahren - und die Insolvenzverwaltervergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1284
  • NZI 2021, 744
  • WM 2021, 1194
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 65/15

    Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 mwN).

    Es hat hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einzug von Forderungen des Schuldners grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehört und eine Erhöhung der Regelvergütung durch einen Zuschlag nur dann in Betracht kommen kann, wenn der quantitative oder qualitative Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters wegen Vorliegens besonderer Umstände signifikant höher ausfällt als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; s. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 74, 76; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., Teil A § 5 Rn. 90).

    Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 11).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Diese Vorschrift geht davon aus, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters - wenn er pflichtgemäß tätig geworden ist - dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 22, 25 mwN).

    Daher obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25).

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Sie dienen nicht dazu, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren, die nicht durch einen besonderen zusätzlichen Aufwand veranlasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17

    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 24 zum vorläufigen Insolvenzverwalter).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 84/16

    Vergütungsfestsetzung für den Insolvenzverwalter: Befugnis des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19
    Eine Mehrbelastung des Insolvenzverwalters kann nicht nur auftreten, wenn der Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO durch obstruktives Verhalten entzieht, sondern auch dann, wenn die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 23).
  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 42/20

    Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 169/11, ZInsO 2013, 2288 Rn. 4; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 22; vom 29. April 2021, aaO Rn. 9).

    Vielmehr genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 44; Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, ZIP 2021, 1284 Rn. 10; vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, ZIP 2021, 1555 Rn. 50).

    Danach kann in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29. April 2021, aaO Rn. 15 ff; vgl. auch bereits Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 24 zum vorläufigen Insolvenzverwalter).

    Sie dienen nicht dazu, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren, die nicht durch einen besonderen zusätzlichen Aufwand veranlasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 29. April 2021, aaO Rn. 17).

  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 4/20

    Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 mwN; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, WM 2021, 1194 Rn. 9).

    Bei der Bewertung der Angemessenheit des Gesamtzuschlags wird angesichts einer für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Masse von rund 2, 5 Mio. EUR weiter zu beachten sein, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten wird, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, WM 2017, 2028 Rn. 24; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, WM 2021, 1194 Rn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 11 Rn. 106 f).

    Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand in dem fraglichen Verfahrensabschnitt - hier im Eröffnungsverfahren - erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO; vom 29. April 2021, aaO).

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 4/21

    Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 11 mwN; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, ZIP 2021, 1284 Rn. 19).
  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner

    § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10).
  • BGH, 27.10.2022 - IX ZB 10/22

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Bindungswirkung einmal gewählter

    § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10).
  • LG Dortmund, 01.03.2022 - 9 T 109/21
    Vielmehr genügt es, wenn das Gericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt ( BGH ZIP 2022, 88; BGH ZIP 2021, 1284; BGH NZI 2019, 989 ).

    Der in einem größeren Insolvenzverfahren regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters kann im Grundsatz bereits dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt ( BGH ZIP 2022, 88; BGH ZIP 2021, 1284 ).

  • LG Münster, 27.09.2021 - 5 T 361/21

    Vergütung, Insolvenzverwalter, große Insolvenzmasse,

    Das Amtsgericht ist jedoch bei der Bemessung des Zuschlages der Höhe nach zu Recht mit Verweis auf den Beschluss des BGH vom 29.04.2021 (IX ZB 58/19) davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen eine große Insolvenzmasse vorhanden ist, die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in der Regel durch die vergleichsweise hohe Regelvergütung bereits abgegolten sind.
  • LG Dresden, 22.06.2022 - 5 T 722/21

    Zur Vergütung des Insolvenzverwalters bei Immobilienverwaltung

    In die Bemessung des Zuschlags für die hohe Gläubigerzahl kann neben der Zahl der anmeldenden Gläubiger auch die Zahl der Gläubiger, die in das Schlussverzeichnis Eingang gefunden haben, einfließen (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, Rn. 19).
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